Informationspflichten nach § 5 Abs. 2 und 4 EWSG über die Entlastung für Dezember 2022

Die Bundesregierung hat in Umsetzung des Endberichtes der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in einem ersten Schritt das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)“ verabschiedet, das am 19.11.2022 in Kraft getreten ist.

Mit dem Gesetz übernimmt der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Fernwärme, um den Zeitraum bis zur Wirksamkeit der Gaspreisbremse zu überbrücken. Mit diesem Informationsschreiben kommen wir den vorgesehenen Informationspflichten nach und informieren Sie insbesondere darüber, wie die Entlastung an Sie weitergebenen werden soll.

Bei Versorgung über Gas-Thermen und Gas-Einzelöfen:

Erdgaslieferanten sind nach § 2 EWSG verpflichtet, den Letztverbrauchern für jede ihrer Entnahmestellen in der Bundesrepublik Deutschland einen einmaligen Entlastungsbetrag in bestimmter Höhe gutzuschreiben. Die Gutschrift hat der Erdgaslieferant zu erteilen, der den Letztverbraucher am Stichtag 01.12.2022 mit Erdgas beliefert.

Der Entlastungsbetrag entspricht der Summen aus einem arbeitsbezogenen Preiselement und allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen. Der Betrag errechnet sich wie folgt:

1/12 des Jahresgrundpreises + (Verbrauchspreis für Gas zum 01.12.2022 + 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs).

Der Entlastungsbetrag ist spätestens mit der ersten Rechnung des Erdgaslieferanten zu verrechnen, die den Abrechnungszeitraum Dezember 2022 umfasst. Er ist auf der Rechnung als Kostenentlastung auszuweisen.

Sollten Sie noch keine entsprechende Mitteilung von Ihrem Energieversorger bekommen haben, empfehlen wir Ihnen sich mit ihm wegen der Abwicklung in Verbindung zu setzten.

Bei Versorgung über Fernwärme / Zentralheizung:

Das Wärmeversorgungsunternehmen / der Erdgaslieferant hat uns darüber informiert, dass die für die Entnahmestelle des Gebäudes erfassten Werte frühestens Anfang 2023 übermittelt werden. Die einmalige Entlastung durch den Bund erfolgt im Anschluss und wird in der Wärme-/Gasabrechnung berücksichtigt, die wir im 1. Quartal 2023 erwarten.

Die endgültige Entlastung werden wir Ihnen gegenüber mit der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2022 ausweisen und abrechnen.

Besonderheiten im Falle einer Anpassung der Heizkostenvorauszahlungen aufgrund der gestiegenen Wärme- bzw. Gaspreise

Soweit bei Ihnen die Vorauszahlung der Heizkosten wegen gestiegener Wärme- oder gestiegener Gaspreise seit 19.02.2022 angepasst worden ist, weisen wir darauf hin, dass Sie nach § 5 Abs. 4 Ziffer 1 EWSG in Höhe des Erhöhungsbetrages befreit sind. Hiernach waren Sie sind nicht verpflichtet, den Erhöhungsbetrag für Dezember 2022 zu zahlen.

Besonderheiten bei neuen Mietverträgen ab 19.02.2022 in mit Gas versorgten Objekten

Soweit seit 19.02.2022 ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden ist, weisen wir darauf hin, dass Sie nach § 5 Abs. 4 Ziffer 2 EWSG i. H. v. 25 % der vereinbarten Heizkosten-vorauszahlung für den Monat Dezember 2022 befreit sind. Es bestand also für Sie keine Verpflichtung, zur Zahlung der vollständigen Heizkostenvorauszahlung für Dezember 2022.

Ausführliche Informationen zum Thema Entlastungshilfen stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereit unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/I/infoblatt-dezember-abschlag-fur-gas-und-warme.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Sofern Sie von der Zahlung des angehobenen Vorauszahlungsbetrags bzw. i. H. v. 25 % der vereinbarten Heizkostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 befreit sind, empfehlen wir Ihnen dringend, sich den Betrag nicht auszahlen zu lassen, sondern mit der nächsten Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2022 verrechnen zu lassen. Grund hierfür ist, dass aufgrund steigender Kosten für Energie und Heizung, sowie dem aktuellen Anstieg auch weiterer Kosten, die über die Betriebskosten abgerechnet werden, sich der in der Betriebs- und Heizkostenabrechnung ausgewiesene Nachzahlungsbetrag dann verringern dürfte.